Altonaer Kinderkrankenhaus
Altonaer Kinderkrankenhaus
AKK — Altonaer Kinderkrankenhaus

 

Spenden

Geschäftsordnung

Präambel

Der Verein Altonaer Kinderkrankenhaus von 1859 e. V. ist seit seiner Gründung durch Hamburger Bürger am 24. Mai 1859 Träger eines freigemeinnützigen Kinderkrankenhauses in Hamburg.
Seit dem September 2006 ist das Altonaer Kinderkrankenhaus eine eigenständige Tochter des UKE und wird als gGmbH, an der das UKE zu 94% und das AKK zu 6% beteiligt ist, geführt.

Am jetzigen Standort in Hamburg-Altona hat sich das Altonaer Kinderkrankenhaus gGmbH (AKK) zu dem führenden Haus für pädiatrische Versorgung in der Metropolregion Hamburg entwickelt. Ziel ist die Erhaltung und der Ausbau des AKK als kompetentes Gesundheitszentrum für Kinder- und Jugendmedizin im Norden Deutschlands. Trotz der zunehmend unberechenbarer werdenden Kostendämpfungsbestrebungen der Gesundheitspolitik sollen im AKK auch in Zukunft kranke Neugeborene, Kinder und Jugendlichen umfassend versorgt werden. Mit hochmotivierten und qualifizierten Mitarbeitern in ausreichender Zahl soll den Patienten und ihren Angehörigen eine qualitativ hochwertige, liebevolle und zugewandte medizinische Behandlung und Pflege geboten werden.

Im Förderkreis des Altonaer Kinderkrankenhaus gGmbH haben sich Bürgerinnen und Bürger aus allen Bevölkerungsschichten zusammengeschlossen, um das Altonaer Kinderkrankenhaus bei seinen Zielsetzungen zu unterstützen. Der Förderkreis versteht sich als Bürgerinitiative, die nach dem Motto handelt: „Nicht alles dem Staat überlassen, sondern freies Bürgerengagement für eine sozial verantwortliche Gesellschaft mobilisieren;“ er steht damit in guter Tradition des AKK.

Für seine Tätigkeit hält sich der Förderkreis des AKK an folgende Grundsätze und Richtlinien: 

§ 1  Name, Sitz
1.   Der Förderkreis führt den Namen „Förderkreis des Altonaer Kinderkrankenhaus gGmbH“ oder „Förderkreis des AKK gGmbH“.
2.     Der Förderkreis hat seinen Sitz in Hamburg-Altona, Bleickenallee 38.
3.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2  Zweck des Förderkreises

1.   Zweck des Förderkreises ist die Förderung und Unterstützung des Altonaer Kinderkrankenhaus gGmbH bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele – soweit hierfür solidarische Finanzierungsmittel nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen.
      Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. Verbesserung der medizinischen und psychosozialen Versorgung kranker Kinder und Jugendlicher
b. die Unterstützung der ärztlichen und pflegerischen Tätigkeiten im AKK, ihrer sachlichen und personellen Ausstattung, vornehmlich im Bereich der psychosozialen Betreuung der Patienten und ihrer Angehörigen;
c. die Unterstützung bei der Verbesserung der Unterbringungsmöglichkeiten im Rahmen der Elternmitaufnahme;
d. die Unterstützung bei der Entwicklung und Durchführung von Marketingmaßnahmen und öffentlichkeitswirksamen Projekten sowie bei den Bemühungen des AKK bei der Bewusstseinsbildung der Öffentlichkeit für die besonderen Bedürfnisse und Probleme einer Kinderklinik;
e. die Unterstützung von Weiterbildungsmaßnahmen für die Mitarbeiter des AKK;
f.  Hinwirken auf eine verstärkte soziale Anerkennung der im Pflege- und Betreuungsbereich tätigen haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter;
g. Einwerben von Spenden.
2.   Der Förderkreis kann den Aufgabenkatalog jederzeit erweitern und in begründeten Ausnahmefällen auch andere gesundheitsfördernde Maßnahmen für Kinder und Jugendliche unterstützen.
3.   Der Förderkreis ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mitglieder des Förderkreises erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Förderkreises. 

§ 3  Mitgliedschaft

1.  Mitglied des Förderkreises kann jede natürliche oder            juristische Person sein.
2.   Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
3.   Der Förderkreis erwartet von seinen Mitgliedern jährliche      Spenden, deren Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen wird. Spenden können monatlich, quartalsweise oder jährlich (bis zum 15. Mai eines Jahres) geleistet werden.
4.     Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitglieds, durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Kuratorium oder durch Ausschluss seitens des Kuratoriums.
 

§ 4  Organe des Förderkreises

Organe des Förderkreises sind das Kuratorium und die Mitgliederversammlung.

§ 5  Kuratorium

1.   Das Kuratorium wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem geschäftsführenden Kuratoriumsmitglied und bis den Beisitzern.

 

2.   Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter sowie den Geschäftsführer. Diese maximal drei Personen dürfen nicht dem Vorstand des Trägervereins Altonaer Kinderkrankenhaus von 1859 e. V. oder dem Direktorium des AKK angehören.

      Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

       Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Das Kuratorium verteilt die Ämter unter sich. Bei insgesamt fünf Kuratoriumsmitgliedern ist mindestens ein Mitglied, bei insgesamt mehr als fünf Kuratoriumsmitgliedern sind mindestens zwei Kuratoriumsmitglieder aus dem Kreis der Mitarbeiter des AKK zu wählen.

 

3.   Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:

a. Leitung des Förderkreises nach Maßgabe des Förderkreiszwecks und unter Beachtung der Satzung des Vereins Altonaer Kinderkrankenhaus von 1859 e.V.,

b. Planung von Fördermaßnahmen,

c. Beschlussfassung über die Vergabe der durch den Förderkreis eingeworbenen Spenden, und zwar unter Beachtung der Aufgaben des Förderkreises (§2).

d. die Kontrolle und die Abwicklung der beschlossenen Fördermaßnahmen.

 

4.   Die Beschlussfassung des Kuratoriums erfolgt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Kuratoriumsvorsitzenden doppelt.

5.   Zur Unterstützung der Ziele des Förderkreises kann ein Beirat gebildet werden, der sich aus Persönlichkeiten zusammensetzt, die den Problemen eines Kinderkrankenhauses besonders aufgeschlossen gegenüberstehen.

5.1. Die Beiratsmitglieder werden vom Kuratorium auf die Dauer von drei Jahren berufen. Wiederberufung ist möglich.

5.2. Der Beirat soll die Arbeit des Förderkreises fördern und in der Öffentlichkeit vertreten.

5.3. Der Beirat kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen. Dieser kann als beratendes Mitglied an allen Kuratoriumssitzungen teilnehmen.

 § 6  Mitgliederversammlung 

1.   Die ordentliche Mitgliederversammlung beruft der Vorsitzende des Kuratoriums im Einvernehmen mit den Kuratoriumsmitgliedern alljährlich ein. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit bei Bedarf einberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, und zwar binnen vier Wochen, wenn mindestens ein Drittel aller Förderkreismitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen.
2.   Die Förderkreismitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich zur Mitgliederversammlung einzuladen.
3.   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie form- und fristgemäß einberufen worden ist und mindestens zehn Förderkreismitglieder anwesend sind.
4.   Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Kuratoriumsvorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
5.   Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse über Änderungen der Grundsätze und Richtlinien des Förderkreises und über die Auflösung des Förderkreises bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Förderkreismitglieder. Die Form der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende.
6.   Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

7.  Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und              Rechte:

§ 7  Auflösung des Förderkreises

Im Falle der Auflösung des Förderkreises oder bei Wegfall des Zweckes des Förderkreises fällt etwa vorhandenes Vermögen des Förderkreises an das Altonaer Kinderkrankenhaus gGmbH, das verpflichtet ist, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die optimale Versorgung kranker Kinder zu verwenden.

Hamburg, 05.06.2007


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