Der Verein Altonaer
Kinderkrankenhaus von 1859 e. V. ist seit seiner Gründung durch Hamburger
Bürger am 24. Mai 1859 Träger eines freigemeinnützigen Kinderkrankenhauses in
Hamburg.
Seit dem September
2006 ist das Altonaer Kinderkrankenhaus eine eigenständige Tochter des UKE und
wird als gGmbH, an der das UKE zu 94% und das AKK zu 6% beteiligt ist, geführt.
Am jetzigen Standort
in Hamburg-Altona hat sich das Altonaer Kinderkrankenhaus gGmbH (AKK) zu dem
führenden Haus für pädiatrische Versorgung in der Metropolregion Hamburg
entwickelt. Ziel ist die Erhaltung und der Ausbau des AKK als kompetentes
Gesundheitszentrum für Kinder- und Jugendmedizin im Norden Deutschlands. Trotz
der zunehmend unberechenbarer werdenden Kostendämpfungsbestrebungen der Gesundheitspolitik
sollen im AKK auch in Zukunft kranke Neugeborene, Kinder und Jugendlichen
umfassend versorgt werden. Mit hochmotivierten und qualifizierten Mitarbeitern
in ausreichender Zahl soll den Patienten und ihren Angehörigen eine qualitativ
hochwertige, liebevolle und zugewandte medizinische Behandlung und Pflege
geboten werden.
Im Förderkreis des
Altonaer Kinderkrankenhaus gGmbH haben sich Bürgerinnen und Bürger aus allen
Bevölkerungsschichten zusammengeschlossen, um das Altonaer Kinderkrankenhaus
bei seinen Zielsetzungen zu unterstützen. Der Förderkreis versteht sich als
Bürgerinitiative, die nach dem Motto handelt: „Nicht alles dem Staat überlassen,
sondern freies Bürgerengagement für eine sozial verantwortliche Gesellschaft
mobilisieren;“ er steht damit in guter Tradition des AKK.
Für seine Tätigkeit
hält sich der Förderkreis des AKK an folgende Grundsätze und Richtlinien:
§ 1 Name, Sitz
1. Der Förderkreis führt den Namen
„Förderkreis des Altonaer Kinderkrankenhaus gGmbH“ oder „Förderkreis des AKK gGmbH“.
2. Der Förderkreis hat seinen Sitz in Hamburg-Altona, Bleickenallee 38.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Förderkreises
1. Zweck des
Förderkreises ist die Förderung und Unterstützung des Altonaer Kinderkrankenhaus
gGmbH bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele – soweit
hierfür solidarische Finanzierungsmittel nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße
zur Verfügung stehen.
Der Zweck wird
insbesondere verwirklicht durch
a. Verbesserung der medizinischen und
psychosozialen Versorgung kranker Kinder und Jugendlicher
b. die Unterstützung der ärztlichen und pflegerischen Tätigkeiten im AKK,
ihrer sachlichen und personellen Ausstattung, vornehmlich im Bereich der psychosozialen
Betreuung der Patienten und ihrer Angehörigen;
c. die Unterstützung bei der
Verbesserung der Unterbringungsmöglichkeiten im Rahmen der Elternmitaufnahme;
d. die Unterstützung bei der
Entwicklung und Durchführung von Marketingmaßnahmen und
öffentlichkeitswirksamen Projekten sowie bei den Bemühungen des AKK bei der
Bewusstseinsbildung der Öffentlichkeit für die besonderen Bedürfnisse und
Probleme einer Kinderklinik;
e. die Unterstützung von
Weiterbildungsmaßnahmen für die Mitarbeiter des AKK;
f. Hinwirken auf eine verstärkte
soziale Anerkennung der im Pflege- und Betreuungsbereich tätigen haupt- und
ehrenamtlichen Mitarbeiter;
g. Einwerben von Spenden.
2. Der Förderkreis kann den
Aufgabenkatalog jederzeit erweitern und in begründeten Ausnahmefällen auch
andere gesundheitsfördernde Maßnahmen für Kinder und Jugendliche unterstützen.
3. Der Förderkreis ist selbstlos
tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mitglieder des
Förderkreises erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Förderkreises.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Förderkreises kann
jede natürliche oder juristische Person sein.
2. Die Mitgliedschaft ist
schriftlich zu beantragen.
3. Der Förderkreis erwartet von
seinen Mitgliedern jährliche Spenden, deren Mindesthöhe von der
Mitgliederversammlung vorgeschlagen wird. Spenden können monatlich,
quartalsweise oder jährlich (bis zum 15. Mai eines Jahres) geleistet werden.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitglieds, durch schriftliche
Austrittserklärung gegenüber dem Kuratorium oder durch Ausschluss seitens des
Kuratoriums.
§ 4 Organe des Förderkreises
Organe des Förderkreises sind das Kuratorium und die
Mitgliederversammlung.
§ 5 Kuratorium
1. Das Kuratorium wird
von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus mindestens fünf,
höchstens sieben Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem geschäftsführenden Kuratoriumsmitglied und bis den Beisitzern.
2. Das Kuratorium wählt aus seiner
Mitte den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter sowie den Geschäftsführer. Diese
maximal drei Personen dürfen nicht dem Vorstand des Trägervereins Altonaer
Kinderkrankenhaus von 1859 e. V. oder dem Direktorium des AKK angehören.
Die Amtszeit
des Kuratoriums beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitglieder
des Kuratoriums üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Das Kuratorium verteilt die
Ämter unter sich. Bei insgesamt fünf Kuratoriumsmitgliedern ist mindestens ein
Mitglied, bei insgesamt mehr als fünf Kuratoriumsmitgliedern sind mindestens
zwei Kuratoriumsmitglieder aus dem Kreis der Mitarbeiter des AKK zu wählen.
3. Das Kuratorium hat folgende
Aufgaben:
a. Leitung des Förderkreises nach
Maßgabe des Förderkreiszwecks und unter Beachtung der Satzung des Vereins
Altonaer Kinderkrankenhaus von 1859 e.V.,
b. Planung von Fördermaßnahmen,
c. Beschlussfassung über die Vergabe
der durch den Förderkreis eingeworbenen Spenden, und zwar unter Beachtung der
Aufgaben des Förderkreises (§2).
d. die Kontrolle und die Abwicklung
der beschlossenen Fördermaßnahmen.
4. Die Beschlussfassung des
Kuratoriums erfolgt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit zählt die
Stimme des Kuratoriumsvorsitzenden doppelt.
5. Zur Unterstützung der Ziele des
Förderkreises kann ein Beirat gebildet werden, der sich aus Persönlichkeiten
zusammensetzt, die den Problemen eines Kinderkrankenhauses besonders
aufgeschlossen gegenüberstehen.
5.1. Die Beiratsmitglieder werden vom
Kuratorium auf die Dauer von drei Jahren berufen. Wiederberufung ist möglich.
5.2. Der Beirat soll die Arbeit des
Förderkreises fördern und in der Öffentlichkeit vertreten.
5.3. Der Beirat kann aus seiner Mitte
einen Vorsitzenden wählen. Dieser kann als beratendes Mitglied an allen
Kuratoriumssitzungen teilnehmen.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche
Mitgliederversammlung beruft der Vorsitzende des Kuratoriums im Einvernehmen
mit den Kuratoriumsmitgliedern alljährlich ein. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können jederzeit bei Bedarf einberufen werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, und zwar binnen
vier Wochen, wenn mindestens ein Drittel aller Förderkreismitglieder dies unter
Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen.
2. Die Förderkreismitglieder sind
unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Ladungsfrist von
mindestens zwei Wochen schriftlich zur Mitgliederversammlung einzuladen.
3. Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn sie form- und fristgemäß einberufen worden ist und
mindestens zehn Förderkreismitglieder anwesend sind.
4. Den Vorsitz in der
Mitgliederversammlung führt der Kuratoriumsvorsitzende, bei seiner Verhinderung
der stellvertretende Vorsitzende.
5. Die Mitgliederversammlung fasst
ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse über
Änderungen der Grundsätze und Richtlinien des Förderkreises und über die
Auflösung des Förderkreises bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der
anwesenden Förderkreismitglieder. Die Form der Abstimmung bestimmt der
Vorsitzende.
6. Über die Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist.
7. Die Mitgliederversammlung hat
folgende Aufgaben und Rechte:
- Wahl der Mitglieder des
Kuratoriums,
- Wahl zweier
Rechnungsprüfer, die nicht Kuratoriumsmitglieder sind
- Entgegennahme des
Jahresberichts des Kuratoriums,
- Entlastung des Kuratoriums,
- Beschlussfassung über
Änderungen der Grundsätze und Richtlinien und alle sonstigen vom Kuratorium unterbreiteten Angelegenheiten,
- Beschlussfassung über die
Auflösung des Förderkreises.
§ 7 Auflösung des
Förderkreises
Im Falle der
Auflösung des Förderkreises oder bei Wegfall des Zweckes des Förderkreises
fällt etwa vorhandenes Vermögen des Förderkreises an das Altonaer Kinderkrankenhaus
gGmbH, das verpflichtet ist, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die
optimale Versorgung kranker Kinder zu verwenden.
Hamburg, 05.06.2007